Passiert ein Duschunfall während einer Dienstreise, muss die Berufsgenossenschaft nicht zahlen. Das klärte jetzt das Landessozialgericht (LSG) in Thüringen. Die Kosten trägt nicht die gesetzliche Unfallversicherung, sondern vielmehr die Krankenversicherung. Denn: Arbeitsunfälle können nur bei Tätigkeiten passieren, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben stehen, so sie Erfurter Richter.
Urteil: LSG Thüringen vom 20.12.2018, Az.: L 1 U 491/18