Auch beim Naturschutz schlägt der Fiskus zu
Wer einer Kommune oder einem Bauträger durch einen Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit eine Ausgleichsfläche entgeltlich zur Verfügung stellt, sollte bei der Vertragsgestaltung aufpassen. Dem BFH ist es wichtig, welcher Zweck vertraglich im Vordergrund steht.