Fünf-Jahresfrist ist bindend
Ob zu Beginn der Selbstständigkeit Steuern nach den Regeln für Kleinunternehmer zu zahlen sind, entscheidet der Steuerpflichtige. Kern der Regelung ist, dass der Unternehmer dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt und diese auch nicht an das Finanzamt zahlt. Im Gegenzug ist es dann allerdings nicht möglich, die Vorsteuer abzuziehen. Bleibt die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die Option auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu wählen?