Lufthansa-Teilzeitmodell fällt vor dem EuGH durch
Betriebliche Regelungen für Teilzeit- bzw. Vollzeitbeschäftigte müssen das Prinzip der Chancengleichheit beachten. Fragt sich nur, wie dieser Grundsatz bei Mehrarbeitszuschlägen konkret umzusetzen ist? Komplex wird die Materie, wenn noch festgelegte Schwellenwerte hinzukommen, die für beide Beschäftigtengruppen gleich sind. Durch eine Vorabanfrage des Bundesarbeitsgerichts musste der Europäische Gerichtshof sich jetzt mit dieser diffizilen Frage befassen.