Weil Arbeitsplätze Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten haben können, ist eine extra Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschrieben. Insbesondere wenn neue Maschinen, Anlagen oder Arbeitsprozesse an den Start gehen, ist das angesagt. Der Betriebsrat ist zu beteiligen. Aber kann das so weit gehen, dass, bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, der Starttermin für die Inbetriebnahme als Druckmittel eingesetzt wird?