Der Urlaub ist zwar heilig. Aber nicht, wenn es um eine Verdachtskündigung geht und Fristen zu beachten sind. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden.
Die Pandemie bedeutete für uns alle Stress - auch für Steuerberater. Ein Finanzamt versprach auf seiner Website, wegen der gegebenen Besonderheiten besondere Rücksicht zu nehmen. Gilt das auch für zu spät eingereichte Steuererklärungen?
Wer Steuern und Abgaben zu spät entrichtet, muss Strafe zahlen - den sogenannten Säumniszuschlag. Über die Höhe dieses Zuschlags wurde lange Zeit vor Gericht gestritten. Nun bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung.
Steuerzahler sollte unbedingt die Einspruchsfristen bei der Steuererklärung beachten. Werden die "verschlafen", ist es schwer, bestandskräftige Bescheide noch anzugreifen. Das Finanzgericht Münster hat für solche Fälle aber einen "Rettungsring" geschaffen.
Bei Fristen, etwa bevor ein Widerspruch eingelegt wird, gilt es haargenau aufzupassen. Grundsätzlich darf jeder Fristen bis auf die letzte Minute ausschöpfen. Riskant ist das aber dann, wenn schon der Beginn der Frist unklar ist. Bei Zustellungen per Post ist das regelmäßig der Fall, wie ein aktuelles Urteil illustriert.
FUCHS-Briefe
Bundesfinanzhof lockert die Zuordnungsfristen zu betrieblich oder privat
Manche Gegenstände und Objekte - z.B. Immobilien - werden sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Für das Finanzamt ist das eine relevante Unterscheidung. Ein Unternehmer ging davon aus, dass das in seinem Fall doch offensichtlich sei - und wurde durch den Bundesfinanzhof darin bestärkt.
Werden Steuern nicht fristgerecht gezahlt, fallen Säumniszuschläge an. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob die Höhe der Zuschläge angesichts des jahrelangen Niedrigzinsumfeldes legitim war. Er hat ein Machtwort gesprochen.
Mit der Mitteilung an das Finanzamt, ob Gegenstände dem Privat- oder dem Betriebsvermögen angehören, können Sie sich jetzt getrost Zeit lassen. Zumindest dann, wenn innerhalb der Frist bereits eindeutige Hinweise vorliegen, die zeigen welchem Vermögen der Gegenstand angehört. Der Vorsteuerabzug bleibt dann erhalten, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Gut Ding will Weile haben, das ist auch vor Gericht oft so. Aber irgendwann müssen Verfahren trotz langer Fristen auch mal abgeschlossen sein. Wenn die Gerichte sich zu viel Zeit lassen, dann können Betroffene eine Verzögerungsrüge erteilen und sogar auf Schadenersatz klagen. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt dazwischen gehauen.
Befristete Teilzeit, dieses Arbeitszeitformat ist für Betriebe immer noch ungewohnt. § 9a des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) begründet seit 2019 diesen Rechtsanspruch von Mitarbeitern. Jetzt hat das Bundearbeitsgericht (BAG) eine wichtige ‚Spielregel‘ zum Timing für alle Beteiligten definiert.
Monatelang haben Sie es hinausgezögert. Dann haben Sie stundenlang am Schreibtisch gesessen und eine freiwillige Steuererklärung erstellt. In der berechtigten Hoffnung, dass sich der Einsatz finanziell lohnt. Auf den letzten Drücker werfen Sie den Antrag beim Finanzamt ein. Sind Sie sicher, dass es der richtige Briefschlitz war?
FUCHS-Briefe
Die Wiedereinsetzung ist nur möglich in den Fällen, die das Gesetz vorsieht
Das Entsetzen beim Geschäftsführer ist groß. Das firmeneigene Faxgerät hat wegen eines Defekts seinen Widerruf, gegen einen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) geschlossen Vergleich, nicht übertragen. Bleibt die Frage, ist der Vergleich wirksam abgeschlossen oder kann das Gericht über die Nichteinhaltung der Frist hinwegsehen?