Happige verbindliche Finanzamtsauskunft
Der Steuerzahler kann sich nach § 89 der Abgabenordnung über die steuerliche Behandlung von genau bestimmten, geplanten, also noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen lassen. Daran sind dann grundsätzlich das Finanzamt und auch die Steuergerichte gebunden. Diese verbindliche Auskunft lässt sich der Staat aber teuer bezahlen.