Weniger Betriebsgewinn durch Zinsswaps
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung generell nicht als Entgelt für Schulden im gewerbesteuerlichen Sinn zu qualifizieren. Grund: Sie werden nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht. Die Folge: Sie können steuerlich nicht mehr den Gewinnen des Unternehmens aufgeschlagen werden. Diese für Unternehmen positive Entscheidung hat soeben der BFH getroffen. Aber es gibt eine Ausnahme, die Unternehmer kennen sollten.