Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein
Alle fünf Jahre müssen die Eigentümer einer Wohngemeinschaft einen Verwalter für ihre Immobilie wählen. So sieht es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 26) vor. Das ist unproblematisch und geht auch ohne Ausschreibung, wenn es sich um eine einvernehmliche Wiederbestellung handelt. Gibt es dagegen Streit, sind feine Details entscheidend.