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Hausverwaltung
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  • Eingeholte Alternativangebote gehören zur Einladung

Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein

Ein hoher Backsteinbau mit Fenstern
Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein. Copyright: Pexels
Alle fünf Jahre müssen die Eigentümer einer Wohngemeinschaft einen Verwalter für ihre Immobilie wählen. So sieht es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 26) vor. Das ist unproblematisch und geht auch ohne Ausschreibung, wenn es sich um eine einvernehmliche Wiederbestellung handelt. Gibt es dagegen Streit, sind feine Details entscheidend.
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  • Mitwirkungsrechte von Immobilieneigentümern

Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten richtig organisieren

Eigentümerversammlungen unter Pandemie-Bedingungen sind eine Herausforderung. Ein Stolperstein sind dabei zu restriktive Einladungen. Sie können zu ungültigen Beschlüssen führen, wie jetzt das Amtsgericht (AmtsG) Bad Schwalbach feststellte.
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  • Verwalter von Eigentumswohnungen müssen aufpassen

Sanierung: Hausverwalter tragen das Risiko

Wird die beschlossene Sanierung am Gemeinschaftseigentum nicht erledigt, haften nicht die Eigentümer für die Folgeschäden am Sondereigentum. Aber wer muss die Zeche letztlich dann bezahlen?
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  • Immobilien | In aller Kürze

Hausverwalter: Muss Eigentümer preisgeben

Mietern steht es grundsätzlich frei, die von ihnen angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Aber wie ist es um diese Freiheit bestellt, wenn die Wohnung Drehkreuz für einen florierenden Rauschgifthandel ist?
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  • Verwalter darf nicht eigenmächtig handeln

Nur mit Zustimmung handeln

Hausverwalter haben eine Menge Aufgaben für die Eigentümer einer Wohnanlage zu erledigen. Vieles ist Routine und unspektakulär. Aber was passiert, wenn der Verwalter ohne Legitimation der Eigentümer gegen den Bauträger vorgeht?
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  • Unzulässiger Beschluss

Minijobber kann Fachfirma nicht ersetzen

Mini-Jobber sind preiswerter als professionelle Dienstleister. Allerdings liegen Wohnungseigentümer nicht immer richtig, wenn sie nur den Aspekt billig, beim Einkauf von Dienstleistungen, setzen.
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