Bei der Fahrtkostenerstattung muss sich der Arbeitnehmer an die konkrete Vertragsvereinbarung halten. Eine solche kommt bspw. bei der Versetzung eines Arbeitnehmers zum Tragen. Heißt es in der Vereinbarung, es ist die „kürzeste verkehrsübliche Fahrstrecke zwischen Wohnung und neuer Arbeitsstelle" zu nutzen, muss er sich daran halten, selbst wenn sich die Fahrtzeit dadurch verlängert, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.5.2018, Az. 1 AZR 37/17). Zusätzliche Kilometer für eine schnellere Route gehen auf die eigene Kappe.