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Preisangabenrichtlinie
  • FUCHS-Briefe
  • Recht: Preisauszeichnung im Online-Handel

Nebenkosten in den Endpreis einrechnen

Symbolbild Online-Shopping
Symbolbild Online-Shopping © William_Potter / Getty Images / iStock
Das Landgericht Hannover hat ein wichtiges Urteil zu korrekten Preisangaben gefällt. Demnach dürfen Online-Händler die Kosten für Porto- und Versand weiterhin extra ausweisen. Für Nebenkosten wie z.B. Mindermengenzuschläge gilt aber etwas anderes.
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  • BGH: Pfand immer extra

Bundesgerichtshof mit Pfand-Urteil

Außenaufnahme des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe
© Uli Deck / dpa / picture alliance
Pfandbeträge stehen hierzulande üblicherweise neben dem Preis. Darüber gab es in der Lebensmittelbranche viel Streit. Der Bundesgerichtshof hat nun ein Grundsatzurteil gesprochen.
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  • Viele Händler erfüllen Omnibus-Richtlinie nicht

Top-Abmahngrund: Falsche Angaben bei den Grundpreisen

Ein leerer Einkaufswagen zwischen Regalreihen im Supermarkt
Supermarkt © gopixa / Getty Images / iStock
Seit Mai 2022 gilt im Handel die neue Omnibus-Richtlinie. Die heißt nicht so, weil es um den Öffentlichen Personennahverkehr geht. Der Name ist abgeleitet aus dem lateinischen Omnibus und bedeutet "für alle geltend". Darum sollten sich alle Händler, auch Online-Händler, mit den Neuerungen befassen. Denn sie entwickeln sich allmählich zum Top-Abmahngrund und werden sehr teuer.
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  • Kreditvermittler muss Gebühr für Zertifikat in den Effektivzins einrechnen

Kosten für ein Bonuszertifikat sind im Zinssatz einzubeziehen

Kredite mit vermeintlich niedrigen Zinsen werden durch Zusatzkosten teuerer als gedacht. Deshalb soll die Angabe zum Effektivzinssatz gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) für Klarheit sorgen. Aber, wie ist in diesem Zusammenhang, eine Zusatzleistung, wie das Bonitätszertifikat, zu berechnen?
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Pfand einrechnen

Pfand darf in der Presiauszeichnung nicht einfach "vergessen" werden. Dies verstößt gegen die Preisangabenverordnung.
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  • Preisangabenverordnung ist EU-Richtlinienkonform auszulegen

EU-Richtlinie schlägt deutsche Vorgabe

Fehlende oder falsche Grundpreisangaben sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß, bei denen ein Ordnungsgel in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Das kann auch Online-Händler treffen, die grundpreispflichtige Waren anbieten. Das Landgericht (LG) Hamburg hat jetzt aber entschieden, dass nicht unbedingt alle Informationen, dicht gedrängt, auf ein Preisschild müssen.
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