Fehlende oder falsche Grundpreisangaben sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß, bei denen ein Ordnungsgel in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Das kann auch Online-Händler treffen, die grundpreispflichtige Waren anbieten. Das Landgericht (LG) Hamburg hat jetzt aber entschieden, dass nicht unbedingt alle Informationen, dicht gedrängt, auf ein Preisschild müssen.