Bei der Erbschaftsteuer gibt es keinen Staffeltarif
Einen Versuch war es sicherlich wert ... Doch der Kläger scheiterte mit dem Versuch, Erbschaftsteuer nach dem Staffeltarif zu zahlen. Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten zu versteuernden Betrag anzusetzen, erklärte jetzt der BFH. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Betrags in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen ist nicht möglich.
Urteil: BFH, Az. II B 83/18
Urteil: BFH, Az. II B 83/18