Gemeinnützigkeit gilt erst, wenn die Satzung „steht“
Ein Stiftung ist körperschaftsteuerpflichtig. Davon kann sie befreit werden. Dafür sind einige Voraussetzungen notwendig. Erst wenn diese erbracht sind, erfolgt ggf. die Steuerbefreiung. Aber lässt sich die Steuerbefreiung ggf. auch nachträglich erzielen, so wie die Körperschaftsteuerpflicht „rückdatiert" werden kann?