Umkleidezeit ist nicht immer Arbeitszeit
Eigentlich ist die Sache klar: An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung und dafür zurückzulegende innbetriebliche Wege sind Arbeitszeit und vom Arbeitgeber zu bezahlen. Durch wiederholte Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies so entschieden. Umso bemerkenswerter, dass derselbe fünfte Senat des BAG jetzt zwei wichtige Ausnahmen von der Grundsatzregel zulässt.