Jahresverluste können vollständig an Neugesellschafter übertragen werden
Grundsätzlich wird der Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und die darin festgelegte Gewinnverteilung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert. Scheiden während des Jahres ein oder mehrere Gesellschafter aus, lässt der Bundesfinanzhof aber eine Ausnahme zu. Die Begründung dafür ist bemerkenswert.