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Verschmelzung
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Steuerfreie Verschmelzungsgewinne

Unternehmer, die bei einer Unternehmensumwandlung einen Verschmelzungsgewinn erzielt haben, können sich freuen. Denn für einen solchen Verschmelzungsgewinn (nach§ 4 Abs. 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz) steht den Gesellschaftern der Personengesellschaft der ermäßigte Steuersatz für nicht entnommene Gewinne (nach § 34a des EStG) zu. Besonderes Schmankerl: Der Steuervorteil kann für den vollen Gewinn beansprucht werden, auch wenn der Gewinn teilweise steuerfrei ist.
Urteil: BFH, Urteil IV R 13/17
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  • Finanzamt zieht den Kürzeren

BFH entschärft Steuerbombe bei Rechtsformwechsel

Ein Unternehmer wollte seine von der Insolvenz bedrohte GmbH mit Privatdarlehen unterstützen. Bei der nachfolgenden Verschmelzung zu einem Einzelunternehmen, wäre das fast zur Steuerfalle geworden. Der BFH sprach sein höchstrichterliches Urteil.
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