Steuerfreie Verschmelzungsgewinne
Unternehmer, die bei einer Unternehmensumwandlung einen Verschmelzungsgewinn erzielt haben, können sich freuen. Denn für einen solchen Verschmelzungsgewinn (nach§ 4 Abs. 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz) steht den Gesellschaftern der Personengesellschaft der ermäßigte Steuersatz für nicht entnommene Gewinne (nach § 34a des EStG) zu. Besonderes Schmankerl: Der Steuervorteil kann für den vollen Gewinn beansprucht werden, auch wenn der Gewinn teilweise steuerfrei ist.
Urteil: BFH, Urteil IV R 13/17
Urteil: BFH, Urteil IV R 13/17