Tipps für die steuerliche Behandlung des Studiums
Beruflich veranlasste Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) berechtigen zum Werbungskostenabzug. Das beinhaltet auch die Aufwendungen für ein Auslandssemester. Das gilt aber nur dann, wenn der Steuerzahler zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Bei einem Vollzeitstudium ist die Uni bzw. FH steuerlich die „erste Tätigkeitsstätte“. Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen weiteren Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird die Auslands-Uni dadurch keine weitere Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinn. Das bedeutet, dass auch auf die Kosten eines Auslandssemesters (Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand) der Werbungskostenabzug angewendet werden kann. Das bestätigte jüngst der BFH.
Der Fall:
Im verhandelten Fall begann eine junge Frau nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung zum Wintersemester 2012/13 mit dem Studium International Business an einer deutschen Fachhochschule. Nach deren Bachelorprüfungsordnung sind für diesen Studiengang zwei Auslandssemester sowie ein Auslandspraxissemester vorgesehen. Während dieser Auslandssemester bleiben die Studierenden der inländischen FH nach deren Satzung weiter zugeordnet.
Die Klägerin absolvierte die beiden Auslandssemester im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 und im Anschluss daran ein Praxissemester, ebenfalls im Ausland. Während des gesamten Studiums, auch während der Auslandsaufenthalte, behielt die Klägerin ihren Wohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern im Inland bei.
Das Urteil:
Steuerlich begründet die Aufnahme eines Auslandssemesters keine neue Tätigkeitsstätte. Das bedeutet, dass die junge Frau im Urteilsfall die Kosten der Unterkunft bei ihren Auslandssemestern und den Verpflegungsmehraufwand nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln als Werbungskosten, ggf. als vorgenommene Werbungskosten abziehen darf. Dadurch entstehende Verluste darf sie sich für die Zukunft festschreiben lassen. Das gilt ebenso, wenn Studierende im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.
Fazit: Ggf. sollten Sie als Eltern auf das BFH-Urteil verweisen, alle Belege sammeln und beim Finanzamt entsprechende Steuererklärungen abgeben.
Urteil: BFH, Az. VI R 3/18