App-Einsatz ohne Betriebsrat
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass Smartphone-Apps zum Kundenfeedback eingesetzt werden dürfen. Der Betriebsrat muss dazu nicht gefragt werden.
Beim Einsatz einer Smartphone-App zum Kundenfeedback, muss der Betriebsrat nicht gefragt werden. Das entschied das Arbeitsgericht in Heilbronn. Die Interessenvertretung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.100 Beschäftigten sah darin ein technisches Hilfsmittel zur Kontrolle der Mitarbeiter. Deshalb pochte sie auf Mitbestimmung (§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG).
Das Arbeitsgericht sieht keinen Anlass zur Betriebsratsbeteiligung. Eine App ist kein Instrument zur Überwachung; sie zielt nicht auf die Beschäftigten. Weder das Verhalten, noch die Leistung wird damit überwacht (Beschluss vom 08.06.2017, Az.: 8 BV 6/16). Der Gesamtbetriebsrat hat also selbst dann kein Mitbestimmungsrecht, wenn vereinzelt Daten über die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten übermittelt werden.
Kritisch sah der Betriebsrat die Möglichkeit zum Filial-Feedback. Hier können Kunden Rückmeldungen zur Leistung geben. Der Nutzer wählt ein Geschäft aus und kann dann einen positiven oder negativen Smiley setzen oder einen Freitext senden.
Fazit: So lange der Arbeitgeber keine Bewertungen einfordert und sie technisch nicht weiterverarbeitet, geht es nicht um die Kontrolle der Mitarbeiter.