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Nießbrauch als Unterhalt

Steuersparmodell Nutzungsrecht

Unterhaltsaufwendungen können Sie nicht nur in bar sondern auch über Nießbrauch darstellen.
Unterhaltsaufwendungen können Sie nicht nur in bar, sondern auch über Nießbrauch leisten. Und darin liegt sogar eine Steuerersparnis – jedenfalls, wenn eine Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 11-K-2951/15) höheren Instanzen standhält. Der Fall: Mit Studienbeginn gewährte eine Mutter ihrer Tochter ein notariell beurkundetes Nießbrauchrecht für ein Mietobjekt. Dieses Recht war bis zum Ende der Regelstudienzeit befristetet. Danach verfiel es zugunsten der Mutter. Es ersetzte die sonst fällige Unterhaltszahlung in Geldform. Die Tochter musste vollumfänglich alle Kosten für das Mietobjekt übernehmen. Im Gegenzug standen ihr auch sämtliche Mieteinnahmen zu. Die Tochter trat in den Mietvertrag ein. Das Finanzamt witterte Gestaltungsmissbrauch. Es versagte diese Form der Unterhaltsaufwendungen. Denn Unterhaltsaufwendungen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn keine steuerlichen Vergünstigungen wie Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährt werden. Das war vorliegend der Fall. Die reinen Unterhaltszahlungen wären also steuerlich ohne Auswirkung gewesen. Stattdessen wurden sie über die Mieteinnahmen gewährt. Das hat zwei Vorteile:
  1. Die Mutter verringert ihr zu versteuerndes Einkommen.
  2. Die Tochter erzielt über die Mieteinnahmen ihre einzigen Einkünfte.
Unser Praxisbeispiel zeigt die Vorteile der Nießbrauchlösung. Die Tochter erzielt aus den Mieteinnahmen einen monatlichen Überschuss von 900 EUR pro Monat = 10.800 EUR pro Jahr. Dieses geringe Einkommen zieht eine Einkommensteuer von 3.873 EUR nach sich (ohne den Abzug weiterer Versicherungen etc.). Das Einkommen der Eltern verringert sich entsprechend um 10.800 Euro. Wir nehmen an, dass sie zu einem Grenzsteuersatz von 42% veranlagt werden. Somit würde von ihnen auf diesen Betrag 4.536 EUR Einkommensteuer und 250 EUR Solidaritätszuschlag = 4.786 EUR erhoben. Die Steuerersparnis liegt also in der Differenz zwischen der steuerlichen Belastung von Eltern und Tochter, für die aufgrund ihres geringen Einkommens ein niedrigerer Steuersatz gilt: 4.786 EUR – 3.873 EUR = 913 EUR. Hochgerechnet auf fünf Jahre Regelstudienzeit sind das immerhin 4.565 EUR.

Fazit: Ein Modell, das Sie ggf. prüfen sollten.

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