Steuersparmodell Nutzungsrecht
Unterhaltsaufwendungen können Sie nicht nur in bar sondern auch über Nießbrauch darstellen.
Unterhaltsaufwendungen können Sie nicht nur in bar, sondern auch über Nießbrauch leisten. Und darin liegt sogar eine Steuerersparnis – jedenfalls, wenn eine Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 11-K-2951/15) höheren Instanzen standhält.
Der Fall: Mit Studienbeginn gewährte eine Mutter ihrer Tochter ein notariell beurkundetes Nießbrauchrecht für ein Mietobjekt. Dieses Recht war bis zum Ende der Regelstudienzeit befristetet. Danach verfiel es zugunsten der Mutter. Es ersetzte die sonst fällige Unterhaltszahlung in Geldform.
Die Tochter musste vollumfänglich alle Kosten für das Mietobjekt übernehmen. Im Gegenzug standen ihr auch sämtliche Mieteinnahmen zu. Die Tochter trat in den Mietvertrag ein.
Das Finanzamt witterte Gestaltungsmissbrauch. Es versagte diese Form der Unterhaltsaufwendungen. Denn Unterhaltsaufwendungen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn keine steuerlichen Vergünstigungen wie Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährt werden. Das war vorliegend der Fall.
Die reinen Unterhaltszahlungen wären also steuerlich ohne Auswirkung gewesen. Stattdessen wurden sie über die Mieteinnahmen gewährt. Das hat zwei Vorteile:
- Die Mutter verringert ihr zu versteuerndes Einkommen.
- Die Tochter erzielt über die Mieteinnahmen ihre einzigen Einkünfte.
Fazit: Ein Modell, das Sie ggf. prüfen sollten.