Vorsicht vor Möblierung
Bei der Vermietung an Angehörige schaut der Fiskus besonders genau hin. In speziellen Fällen kann das für Sie steuerschädlich sein.
Zuschlag für Küche, Trockner und Waschmaschine
Im verhandelten Fall legte das Finanzamt noch einen „Möblierungszuschlag“ auf die ortsübliche Miete fest. Durch diesen Zuschlag rutschte die Vermietung unter die maßgebende Grenze von 66%. Dieser Zuschlag erfolgte, weil eine Einbauküche und die Nutzung eines Trockners sowie einer Waschmaschine mit vermietet wurden. Der Aufschlag erfolgte laut Finanzgericht zu Recht. Denn diese Ausstattungsmerkmale waren nicht im Mietspiegel berücksichtigt und die Miete entsprechend abgeleitet.Fazit: Bei teil- oder ganzmöblierter Vermietung an Angehörige müssen Sie auch noch den Taschenrechner bemühen. Sonst geraten Sie in eine Steuerfalle.
Hinweis: So rechnete das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14): Als Möblierungszuschlag wird demnach die Höhe der Aufwendungen geteilt durch die Nutzungsdauer zuzüglich einer angemessenen Verzinsung von 4% akzeptiert. Der Kauf und Einbau einer Einbauküche mit Anschaffungskosten von bspw. 12.000 Euro und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ergibt einen anzurechnenden Mietzuschlag von 1.248 Euro (1.200 p.a. zuzüglich 48 Euro Zinsen).