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Spekulationsverluste realisieren

Totalverluste steuerlich konservieren und verrechnen

Abwärtsgerichteter Börsenkurs. © enjoynz / Getty Images / iStock
Kurz vor dem Jahresende lohnt es sich, im Anlageportfolio nochmal aufzuräumen. Dabei kann es auch hilfreich sein, Verluste zu realisieren - um sie mit anfallenden Gewinnen zu verrechnen. Aber was tun, wenn Anleger "tote" Aktien im Depot haben?

Nutzen Sie das Jahresende, um sich jetzt noch "toter" Aktien zu entledigen und deren Verluste für eine spätere Gewinnverrechnung zu konservieren. Anders als bei Wertpapierverkäufen mit Verlust ist die steuerliche Verrechnung aber nicht ganz einfach. Denn die Verluste der toten Aktien wandern nicht automatisch in den Verlustverrechnungstopf. 

Tote Aktien im Depot sind auf den ersten Blick auch steuerliche Rohrkrepierer. Das ist bitter: Denn der Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist nicht einfach zu verrechnen. Wer sich einer solchen toten Aktie entledigen will, muss seiner Bank mitteilen, dass sie den Titel "wertlos ausbuchen" soll. Formal geben Sie der Bank damit die Verfügungsgewalt über die Aktie, die dann aus ihrem Depot entfernt wird. 

Totalverlust kommt nicht in den Verrechnungstopf

Beim Ausbuchen der Aktie wird in der Bankenlogik kein Verlust realisiert. Schließlich wird kein Verkauf durchgeführt. Darum wird der Totalverlust auch nicht in den Verlustverrechnungstopf gebucht. Er geht im Moment des Ausbuchens zunächst verloren.

Aber auch solche Totalverluste können steuerlich angesetzt werden. Anleger müssen die Verluste einzeln in der Steuererklärung geltend machen. Die Verluste werden dann jedoch nur mit Gewinnen in den Folgejahren und jeweils mit höchstens 20.000 Euro p.a. verrechnet. Das gilt auch nur mit künftigen Kapitaleinkünften und nicht mit anderen Einkunftsarten (§ 20 Abs. 6 EStG).  

Verluste für künftige Gewinnverrechnung konservieren

Wichtig für eine solche Verlustverrechnung ist, dass die Aktien dauerhaft in sich wertlos, die Unternehmen vom Markt verschwunden sind. Handelsbeschränkungen, wie z.B. bei russischen Embargo-Aktien reichen nicht für die Nutzung der Totalverlustregel. Diese Aktien könnten ja schließlich eines Tages wieder handelbar werden. Das gehört nach Gesetzgebermeinung noch zum Spekulationsrisiko des Anlegers dazu. Hier greift die Totalverlustnorm nicht.

Fazit: Sind Aktien für alle Zeit wirtschaftlich wertlos und nicht mehr handelbar, sollten Sie den Totalverlust steuerlich nutzen. Lassen Sie die Aktien wertlos ausbuchen und nutzen Sie den Verlustvortrag als steuerliche Gewinnkonserve zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen.

www.gesetze-im-internet.de, dort ESTG, § 20 Abs.6 (weit unten)


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