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Mittelbare Grundstückschenkung

Unattraktiv nach Gerichtsurteil

Einen Geldbetrag schenken, der für den Kauf eines Grundstücks bestimmt ist – das war ein probates Mittel zur Steuergestaltung. Ein Urteil des Finanzgerichst Düsseldorf, das jetzt veröffentlicht wurde, stellt das infrage.

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stellt die Attraktivität der mittelbaren Grundstücksschenkung infrage. Im Kern geht es dabei um die Schenkung eines Geldbetrages, der zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks eingesetzt werden soll. Dieser Geldbetrag sollte nach dem Willen des Klägers für die Abführung der Schenkungsteuer nach dem Sachwertverfahren bewertet werden, das bei Grundstückschenkungen herangezogen werden kann. Das Finanzamt hatte das Vergleichwertverfahren zugrunde gelegt. Dabei setzte es den von der Tochter für den Erwerb des Grundstücks gezahlten Kaufpreis an.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dem Finanzamt bei dessen Aufassung. Es betonte, dass Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten sind (§ 182 Abs. 2 BewG). Das Sachwertverfahren komme nur nachrangig zur Anwendung, wenn kein Vergleichswert ermittelt werden kann. Schon ein einzelner Verkaufspreis reicht als Vergleichswert aus, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.

 

Fazit: Sollte sich in dem Revisionsverfahren die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigen, wäre die mittelbare Grundstücksschenkung als Gestaltung für den Bereich von Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern in vielen Fällen unattraktiv, da diese wirtschaftlichen Einheiten im Regelfall in Höhe des Kaufpreises zu bewerten wären.

Urteil: FG Düsseldorf vom 26.5.2020 (11 K 3447/19 BG)

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