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Schadensersatzklage zurückgewiesen

Unternehmer braucht Gewerberäume nicht picobello übergeben

Welche Renovierungsarbeiten sind zu erledigen, wenn ein Gewerbebetrieb die angemieteten Räume kündigt? Diese Frage musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klären.

Recht vor Schönheit

Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen bei Wohnraummietverträgen gilt auf für gewerbliche Mietverhältnisse. Das heißt: Auch bei gewerblichen Mietverhältnissen können allgemeine AGB-Klauseln den Mieter nicht zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichten, wurden die Räume unrenoviert übernommen.

Unrenoviert übernommen

Eine Firma hatte vier Wohnungen unrenoviert angemietet. Sie brachte dort Messegäste, Monteure und Bauarbeiter unter. Dennoch sah eine Klausel in den Mietverträgen vor, dass Schönheitsreparaturen zum Ende des Vertrags vom Mieter zu erledigen seien.

Bei Mietende pochte die Vermieterin auf picobello Räume. Da das Unternehmen die Regelungen für unwirksam hielt, weigerte es sich, die Arbeiten vorzunehmen. Für die vom Vermieter veranlasste Renovierung entstanden Kosten in Höhe von ca. 33.600 Euro, die der Vermieter einzuklagen versuchte.

AGB-Klausel unwirksam

Das OLG wies die Schadensersatzklage ab. Das Unternehmen müsse die Schönheitsreparaturen der vier Wohnungen nicht übernehmen.

Fazit

Eine Schönheitsreparaturklausel ist auch bei Gewerberäumen unwirksam, wenn diese unrenoviert übergeben werden.

Urteil: OLG vom 6.3.2019, Az.: 5 U 1613/18

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