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Zustimmung des Vermieters erforderlich

Untervermietung nur mit Zuschlag

Der Partner zieht plötzlich aus, ein längerer Auslandsaufenthalt ist geplant, die Wohnung lässt sich nicht mehr alleine finanzieren – es gibt viele Gründe sich einen Untermieter zu suchen. Der Vermieter kann die Zustimmung kaum verweigern. Fragt sich nur, ob ihm dann auch ein höherer Mietzins zusteht?

Ein Mieter muss vor einer Untervermietung immer die Erlaubnis vom Vermieter einholen. Eine unerlaubte Untervermietung berechtigt den Vermieter nach einer Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

Mieterhöhung ist zulässig

Der Vermieter muss die Erlaubnis allerdings oft erteilen. Und zwar immer dann, wenn der Mieter ein „berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat. Dazu zählt zum Beispiel auch ein finanzieller Engpass. Eine Untervermietung setzt voraus, dass der Mieter selbst in der Wohnung bleibt.

Der Vermieter kann einen Mietzuschlag für die Untervermietung verlangen. So urteilte jetzt das Landgericht Berlin. Ein pauschaler Zuschlag zwischen 5 und 30 Euro pro Monat ist wegen des höheren Aufwands und gestiegener Sachrisiken des Vermieters pro aufzunehmender Person sachgerecht. Ein noch höherer Zuschlag ist nach Ansicht des Gerichtes bei konkret drohenden Vermögensnachteilen möglich.

Fazit

Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis zu Untervermietung mit einer Mieterhöhung verknüpfen.
Urteil: LG Berlin vom 19.12.2018, Az.: 66 S 28/18

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