Vergessene Vorsorgeaufwendungen rächen sich
Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Steuerzahler während seines Arbeitslebens keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Laut BFH ist eine pauschale Gesamtrechnung für die mutmaßliche Rentendauer vorzunehmen. Es ist bei der Beurteilung zu kalkulieren, wie hoch die die Altersvorsorgebeträge aus versteuertem Einkommen während der Arbeitszeit waren (Beiträge zur GRV oder ähnlichen Vorsorgeeinrichtungen). Dem sind die steuerfrei zu beziehenden Rentenanteile in der voraussichtlichen Rentenzeit gegenüber zu stellen. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt erst dann vor, wenn die ab Rentenbeginn bezogenen Rentenanteile niedriger sind als die während der Zeiten des aktiven Arbeitslebens aus versteuerten Einkommen erbrachten Altersvorsorgebeiträge.
Vergessener Vorsorgebeitrag rächt sich
Der Fall: Der im Jahr 1955 geborene Kläger leistete ab 1985 Beiträge an ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge in Höhe von 3.650,40 Euro blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unberücksichtigt. Ab Dezember 2015 (Leistungsbeginn) erhielt er eine Altersrente vom Versorgungswerk in Höhe von monatlich 522,50 Euro. Den davon vom Finanzamt für Dezember 2015 besteuerten Teilbetrag wollte der Rechtsanwalt steuerfrei gestellt haben, weil sich seine Beiträge im Jahr 2005 nicht steuermindernd ausgewirkt hatten. Damit kam er beim BFH nicht durch.
Die Besteuerung eines Rentners ist erst dann verfassungswidrig, wenn sie gegen das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot einer Doppelbesteuerung verstößt. Danach dürfen Rentenzuflüsse nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden. Ein vergessener Antrag auf Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs ändert das Prinzip aber nicht.
Fazit: Machen Sie in jedem Fall den Sonderausgabenabzug immer geltend. Vergessen Sie das, können Sie das nicht im Nachhinein mit der Versteuerung der Rente verrechnen.
Urteil X R 27/20