Verjährungszeit für einbehaltene Vertriebsprovisionen gekürzt
Rückzahlungsanspruch, aber verkürzte Fristen
Für betroffene Anleger - darunter zahlreiche gemeinnützige Stiftungen und Pensionskassen - ist das eine schlechte Nachricht. Schließlich geht es um hohe Millionenbeträge, die den Investoren über Jahre hinweg vorenthalten wurden und rückerstattet werden müssten. In vielen Fällen wissen die Anleger aber noch gar nicht, dass sie zu Unrecht einbehaltene Vertriebsprovisionen zurückfordern können. Anleger, die sich darum bemühen, stoßen bei den Banken oft auf Widerstand. Darum ist es von Vorteil, die Rückforderung von Retrozessionen mit spezialisierten Anwälten abzuwickeln.
Fazit: Wer zu Unrecht einbehaltene Vertriebsprovisionen von Banken oder Vermögensverwaltern in Liechtenstein zurückfordern will, hat jetzt von höchster Instanz einen Anspruch zugebilligt bekommen. Zugleich wurde der über die massive Verkürzung der Fristen erheblich beschnitten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
Hinweis: Die Firma Zwingli Partner AG (Sitz im schweizerischen Bad Ragaz) ist spezialisiert auf die Rückforderung von Retrozessionen aus dem Fürstentum Liechtenstein. Betroffenen können ihre Rechtsansprüche auf Provisionsbasis durchsetzen. Die Firma LitiLink fokussiert auf die Schweiz.