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Abzug für Erschließungsbeiträge

Durch Erschließungsbeiträge gebeutelte Hauseigentümer dürfen hoffen. Denn der Bund der Steuerzahler lässt mit einer neuen Musterklage prüfen, ob solche Zahlungen steuerlich absetzbar sind.
Durch Erschließungsbeiträge gebeutelte Hauseigentümer dürfen hoffen. Der Bund der Steuerzahler lässt mit einer Musterklage prüfen, ob solche Zahlungen steuerlich absetzbar sind. Die Musterklage führt ein Ehepaar in Brandenburg. Es will seinen Erschließungsbeitrag, den es für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen musste, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung angerechnet sehen. Der Fall liegt beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17). Die Gemeinde Schönwalde-Glien beteiligte die Anwohner beim Ausbau einer Sandstraße an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend.

BMF verweigert Anerkennung

Nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten dürfen bei der Steuer abgezogen werden. Im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde war jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen. Die Steuerberaterin taxierte die Arbeitskosten auf 50% und machte sie geltend. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an. Es verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016. Danach sind Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Empfehlungen des Steuerzahlerbundes

Die Aussichten der Klage sind gemischt. Das belegen drei Fälle:
  1. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte den Steuerabzug. Begründung: Es fehle ein Zusammenhang zum Haushalt. Auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Urteil vom 15. April 2015, Az. 11 K 11018/15).
  2. Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung. Es ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 K 1356/14).
  3. Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Urteil vom 20. März 2014, Az. VI R 56/12). Er entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss. Die Rechtfrage zu Straßenausbaubeiträgen ist also noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Fazit: Es empfiehlt sich, die Kosten für die Erschließung der Straße in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Hinweis: Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Verweisen Sie auf die Musterklage und ein laufendes Verfahren zur Abwasserversorgung beim BFH (Az. VI R 18/16).

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