Aus eins mach zwei
Wer wegen mangelhafter Anlageberatung mit seiner Bank im Streit liegt, muss sich nicht von einer anstehenden Verjährung schrecken lassen. Er kann sie aufhalten.
Wenn Sie mit Ihrer Bank wegen einer Anlageberatung im Clinch sind, gibt es möglicherweise mehrere Ansatzpunkte, eine anstehende Verjährung zu stoppen. Denn: Laut Bundesgerichtshof ist jede Pflichtverletzung der beratenden Bank verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24. März 2011, Az. III ZR 81/10, und vom 22. September 2011, Az. III ZR 186/10. Im konkreten Fall hatte ein Anleger zunächst die fehlende Eignung der ihm empfohlenen Anlage zur Altersversorgung beklagt. Diese war aber sein Anlageziel. Danach hat er noch mal nachgelegt und der Bank vorgeworfen, ihn nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit – die Fungibilität – der Anlage aufgeklärt zu haben. Der BGH meint: Beide Vorwürfe lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen. Im Juristendeutsch: Sie sind unselbständige Bestandteile ein und derselben Pflichtverletzung. Anleger können also zu einem im Grunde identischen Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis über „anspruchsbegründende Umstände“ erlangen. Diese Kenntnis ist ausschlaggebend dafür, zu welchem Termin Verjährung einsetzt.
Fazit: Bei Verjährung eines Anspruchs nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Möglicherweise lässt ein Aspekt der (Falsch-)Beratung Ihren Anspruch noch mal aufleben.