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In aller Kürze

BFH urteilt: Nur der gemeine Wert zählt

Wenn Ihre (Kapital-)Gesellschaft die Gewinnausschüttung als Sachausschüttung vornimmt, muss sie den „gemeinen Wert" ansetzen. Es gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes, so der BFH. Auf einen eventuell niedrigeren Wertansatz in dem Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an. Die Kapitalgesellschaft kann den Wert der Sachzuwendung also nicht dadurch drücken, dass ein niedrigerer Wert im Gewinnverwendungsbeschluss festgehalten wird (BFH, Urteil I R 34/15).
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