Gebührenausweis Pflicht
Auf Gebührenzahlungen bei Anlagekonten müssen Sie ausdrücklich vom Berater hingewiesen werden.
Sie müssen vor einer Anlage in Edelmetallen vom Anbieter und vom Vermittler auf dabei anfallende Gebühren aufmerksam gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Gebühren hingewiesen wird. Denn zusätzlich muss Ihr Anlageberater Sie vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf anfallende Kosten hinweisen, entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 31. 07. 2014, veröffentlicht am 26. 9. 2014, Az. 122 C 4188/14). In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar monatlich auf ein Gold-/Silberkonto eingezahlt. Die Eheleute kündigten den Vertrag aber vor Vertragsablauf und forderten die eingezahlten knapp 6.000 Euro zurück. Unter Hinweis auf vertraglich vereinbarte Gebühren erhielten Sie aber nur gut 900 Euro. Die Gebühren waren nicht in den Vertragsformularen enthalten. Der Berater hatte auch nicht darauf hingewiesen.
Fazit: Im Beratungsprotokoll einer Anlagevermittlung sollten Sie grundsätzlich auf einen präzisen Passus über anfallende Gebühren und deren Höhe bestehen.