Schutz vor dem Verprassen
Ein Fall aus der Praxis
Peter Georgius möchte sein Patenkind versorgen. In 10 Jahren will er einen größeren Geldbetrag übertragen. Das heute zehnjährige Mädchen ist ihm ans Herz gewachsen. Es ist mit einem Handicap auf die Welt gekommen. Die Kleine entwickelt sich dennoch gut und wird – so die Prognose der Ärzte – „ihre Frau“ stehen. 400.000 Euro möchte der kinderlose Unternehmer gleich anlegen. In den nächsten Jahren sollen dann weitere Beträge folgen. Die dann 20-Jährige soll einen Betrag von 800.000 Euro übertragen bekommen – nach Steuern. Allerdings ist ihm sehr wichtig, dass sie dann nicht in einen Geldausgabe-Rausch verfällt. In den Gesprächen mit Vermögensverwaltern macht sich schnell Ernüchterung breit. Vier Häuser sind bereits mit der Steuerfrage überfordert. Zwar können alle präzise die Abgeltungsteuer benennen, die mit 25% plus Solidaritätszuschlag auf alle Erträge anfällt. Mit der Höhe der Schenkungsteuer, die Georgius übernehmen will, tun sie sich aber schwer. Dabei ist das Steuerthema kein „Hexenwerk“. Ein kurzer Blick in die Steuertabelle zeigt: 30% des übertragenen Geldes will der Fiskus kassieren. Und zwar auf 780.000 Euro, denn nur 20.000 Euro können steuerfrei übertragen werden. Prompt fällt den Beratern die Lösung ein, die alles steuerlich günstiger machen würde: die Erwachsenenadoption. Wenn die Voraussetzungen dafür vorhanden sind, könnte Georgius die dann Volljährige als Kind annehmen. Dazu muss aber auch ein kindähnliches Verhältnis bestehen. Steuerlich ist es eindeutig vorteilhaft: Bei 800.000 Euro beträgt der Steuersatz nur noch 15% – und der Freibetrag sogar 400.000 Euro. Erst der übersteigende Betrag unterliegt dem Steuerabzug. Für Georgius sind das interessante Gedanken. Viel wichtiger ist ihm aber der Schutz vorm Verprassen des Geldes nach der Schenkung. Hier liefert einer seiner Berater einen umfassenden Katalog der Möglichkeiten: Die kostengünstigste Lösung ist ein Gemeinschaftsdepot und -konto. Dann kann die Beschenkte nur mit Zustimmung des Schenkers agieren – auch wenn sie volljährig ist. Der „Trick“: Nicht das ganze Depot wird verschenkt, sondern nur 99%. 1% behält Georgius, bis er endgültig „loslassen“ will. Der Vorteil: Obwohl ihm nur 1% gehören, kann das Patenkind nur mit seiner Zustimmung agieren. Noch formaler kann Georgius das Treuhand- oder Notaranderkonto wählen. Dann kann das Geld sogar zu 100% übertragen werden. Verfügungen sind nur nach Freigabe durch den Notar möglich. Die Variante bietet rechtlich einen hohen Schutz, ist aber deutlich teurer, denn Notar und Konto kosten Geld. Eine wie beim Gemeinschafsdepot einfache, aber auch teurere Option: die Versicherungslösung. Hier schließt Peter Georgius auf seinen Namen eine Versicherung ab, um dann anschließend 99% der Police zu verschenken. Im Todesfall des Kunden fließt das Geld an die Beschenkte. Verfügungen sind aber zu Lebzeiten nur möglich, wenn beide zustimmen. Vorteil der Versicherung: Der Unternehmer kann auch „mit der kalten Hand“, also über seinen Tod hinaus, das Vermögen schützen. Dazu schließt er eine sog. „Terminfix“-Versicherung ab. Dann wird das Geld z. B. erst zum 30. Lebensjahr der Beschenkten ausgezahlt, selbst wenn Georgius früher stirbt. Die sicherste ist eine gesellschaftsrechtliche Lösung: ein Vermögenspool, häufig auch „Familienpool“ genannt. Hier gründen mehrere Familienmitglieder eine gemeinsame „Vermögensfirma“. Im Gesellschaftsvertrag können dann detailliert die Verfügungsmöglichkeiten geregelt werden. Diese Lösung greift besonders gut bei komplexen Familienstrukturen. Für Georgius ist sie eine Nummer zu groß.Fazit: Das Zusammenspiel zwischen Portfoliomanagement, Steuer und Recht beherrschen – das zeigt die neueste Untersuchung der Private Banking Prüfinstanz (Verlag Fuchsbriefe & Dr. Richter | IQF) – am besten Vermögensverwalter und Banken mit Finanzplanern und Vermögensnachfolgeplanern.