Beim Veranlagungswahlrecht aufpassen
Doch jetzt kommt Aber … Schwieriger wird es nach Ablauf der Einspruchsfrist und Eintritt der Bestandskraft. Dann kann das Wahlrecht nur noch nachträglich ausgeübt werden. Voraussetzung: Der Einkommensteuerbescheid ist zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar.
In folgender Konstellation macht die Ausübung des Wahlrechts Sinn
Die Ausübung des Wahlrechts kann insbesondere in folgender Konstellation Sinn machen: Der Sparer-Pauschbetrag wurde im Abzugsverfahren nicht vollständig ausgeschöpft. Der Steuereinbehalt durch Kapitalertragsteuer war zu hoch (z.B. keine Berücksichtigung der Anschaffungskosten in Veräußerungsfällen). Sie wollen noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern geltend machen. Die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 S. 7 EStG soll angewendet werden. Beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigte Verluste sollen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Verrechenbare Verluste sollen im Wege des Verlustvortrags festgestellt werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
Hintergrund: Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Die Einkommensteuer ist daher mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Der Gesetzgeber hat in § 32d des Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch Wahlrechte vorgesehen. Daher sind Kapitaleinkünfte nicht in jedem Fall veranlagungsfrei. § 32d Abs. 1 EStG bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25% beträgt (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).