Beschenkte und Schenker haften für die Steuer
Bei einer Schenkung haften Schenker und Beschenkter für die Schenkungsteuer.
Bei einer Schenkung haften sowohl der Schenker als auch der Beschenkte für die Schenkungsteuer. Das greift auch dann, wenn der Schenkende die Steuer übernehmen will. Dies entschied der BFH (Urteil vom 8.3.2017, Az. II R 31/15).
Der Fall: Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer beim Beschenkten irrtümlich zu niedrig an. Denn es berücksichtigte nicht, dass die übernommene Schenkungsteuer die Schenkungssumme erhöht hatte.
Nachforderung an den Schenker
Der Beschenkte zahlte die niedrige Steuer. Als dann auffiel, dass die Schenkungssumme und damit auch die Steuer zu niedrig angesetzt waren, forderte das Finanzamt vom Schenker die Differenz zwischen der gezahlten und der geschuldeten Steuer. Dieses Verfahren billigte der BFH. Denn nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG schulden sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner (nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO). Deshalb kann der Fiskus sich an beide halten. Denn nach §421 im BGB kann der Gläubiger (die Finanzbehörde) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner „ganz oder zu einem Teile” fordern.Fazit: Achten Sie bei entsprechenden Schenkungen auf penible Abwicklung.