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Steueroptimierung der Altersvorsorge

Bonus mindert Sonderausgaben nicht

Bonuszahlungen gelten nicht als Beitragsrückerstattungen, die die Höhe steuerlich geltend zu machenden Sonderausgaben verringern.
Beim Sonderausgabenabzug von Beiträgen für Krankenversicherungen bleiben Bonuszahlungen jetzt außen vor. Bisher wurden sie wie Beitragsrückerstattungen behandelt, die die Höhe der Beitragszahlungen (und damit Ihre steuerlich geltend zu machenden Sonderausgaben)  verringern. Diese Entscheidung des BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15) setzt das Bundesfinanzministerium jetzt um. Sie müssen aber gar nichts tun. Als gesetzlich Krankenversicherter erhalten Sie von ihrer Versicherung im Laufe des Jahres eine Bescheinigung über die Teilnahme an solchen Bonusprogrammen. Die können Sie dann beim Finanzamt einreichen. Einen Einspruch müssen Sie gegen ihren Steuerbescheid nicht einreichen. Erhalten Sie keine Bescheinung, fällt Ihr Bonusprogramm nicht unter die Regelung. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen von der Kasse für das Erlangen des Bonus die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen vorgeschrieben wurde. Das gilt selbst dann, wenn Sie dafür etwas gezahlt haben. Nur die Erstattung von Ihnen selbst in Eigeninitiative ergriffenen und finanzierten Gesundheitsmaßnahmen fällt unter die Bonusregelung. Fazit: Eigeninitiative lohnt sich.
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