Einrichtungskosten außen vor
Die Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung sind bei 1.000 Euro im Monat gedeckelt – das gilt aber nicht für die Kosten der Einrichtung.
Die Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung sind bei 1.000 Euro im Monat gedeckelt, nicht aber die Kosten der Einrichtung. Dies meint jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14. 03. 2017, Az. 13 K 1216/16). Noch ist nicht klar, ob dieses Urteil auch bei höheren Instanzen wie dem BFH Bestand haben wird.
Die Düsseldorfer Richter haben aber gute Gründe für ihre Entscheidung. Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sind unabhängig von der 1.000-Euro-Grenze. Denn sie sind keine Unterkunftskosten und werden damit vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst.
Die Richter äußern sich deshalb auch zum Ziel des Gesetzes. Es sollte lediglich sicherstellen, dass die monatlichen Unterhaltungskosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung steuerlich gedeckelt sind. Damit sollte das Anmieten von „Luxusherbergen“ nicht zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahler möglich sein.
Ziel des Gesetzes
Die Düsseldorfer Richter haben aber gute Gründe für ihre Entscheidung. Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sind unabhängig von der 1.000-Euro-Grenze. Denn sie sind keine Unterkunftskosten und werden damit vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst.
Die Richter äußern sich deshalb auch zum Ziel des Gesetzes. Es sollte lediglich sicherstellen, dass die monatlichen Unterhaltungskosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung steuerlich gedeckelt sind. Damit sollte das Anmieten von „Luxusherbergen“ nicht zu Lasten der Gemeinschaft der Steuerzahler möglich sein.
Fazit: Weisen Sie Ihr Finanzamt ggf. auf diese Entscheidung hin. Halten Sie entsprechende Steuerbescheide in diesem Punkt durch Ihren Einspruch offen.