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Gasversorgung längere Zeit unterbrochen

Einstweilige Verfügung eingehandelt

Wenn die Gasversorgung in einem Mietshaus zusammenbricht, lässt das niemanden kalt. Dennoch kann das niemand dem Vermieter anlasten. Der hat aber unverzüglich Abhilfe zu organisieren. Das kann sich in Zeiten von Handwerkermangel hinziehen. In diesem Fall müssen Vermieter anderweitig handeln.

Kommt es zu einer Unterbrechung der Gasversorgung in einer Mietwohnung, dann ist das sehr ärgerlich. Wenn die Vermieterin angibt, wann das Gas wieder strömt und das passiert dann nicht, steigt der Frust nochmals. 

Insgesamt drei Wochen lang gab es in einem Mietshaus kein Warmwasser. Kochen mit Gas war auch nicht möglich. Die Vermieterin stellte den Mietern elektrische Kochplatten zur Verfügung. Zudem errichtete sie auf dem Dachboden provisorische Duschen. Regelmäßige Information über den Stand der Reparaturarbeiten blieben aber aus.

Zeitrahmen muss stimmen

Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden, dass Mieter in diesem Fall eine einstweilige Verfügung beantragen können. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Gasversorgung innerhalb des angegebenen Zeitrahmens wiederhergestellt ist.

Wenn der beauftragte Handwerker das nicht gewährleistet, muss die Vermieterin wenigstens eine Information zur Dauer der Verzögerung übermitteln. Die Vermieterin hätte rechtzeitig über die Verzögerungen bei den Arbeiten informieren müssen, um so eine einstweilige Verfügung durch die Mieter zu vermeiden, so die Richter.

Fazit: Vermieter müssen die Mieter über Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Gasversorgung ausreichend informieren. Urteil: LG Berlin vom 9.9.2019, Az.: 65 T 66/19
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