Elektronische Zahlung auf das richtige Konto gefordert
Der Fall: Der Gesellschafter beauftragte eine GmbH im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Er beglich die Rechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das genügte für die Steuerermäßigung leider nicht.
Der Bundesfinanzhof machte klar: Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es zwingend erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs direkt auf dem Konto des Leistungserbringers eingeht. Auch eine Barzahlung würde dafür nicht ausreichen.
Fazit: Möchten Sie von der 20%gen Steuerermäßigung auf Handwerksleistungen profitieren, dann stellen Sie sicher, dass Sie die Rechnung direkt über das Konto des Leistungserbringers elektronisch begleichen.
Urteil: BFH, VI R 23/20