Erbschaften im EU-Ausland
Wer ein Grundstück im Ausland erbt, darf sich freuen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein günstiges Urteil gesprochen.
Gute Nachrichten, für alle mit Zweitwohnsitz in Spanien, Frankreich etc. Erbschaften im EU-Ausland genießen die gleichen steuerlichen Freibeträge wie im Inland. Das anderslautende deutsche Erbschaftsteuergesetz verstößt gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit in der Union, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.5. 2017, Az. II R 53/14).
Deutsche Staatsangehörige im Ausland sind unbeschränkt nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig. Dies gilt so lange, bis sie ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands länger haben als fünf Jahre. Bis zu dieser Frist greifen auch die Freibeträge der deutschen Erbschaftsteuer – bei Ehegatten sind das bspw. 500.000 Euro.
Freibeträge bleiben erhalten
Nach den fünf Jahren gewährt das Gesetz nur noch einen Freibetrag von 2.000 Euro. Diese Regelung kippte nun der BFH. Motto: Bei Erbschaften ist der Wohnsitz in der EU entscheidend. Auch wenn in diesem Fall das zu besteuernde Erbe Grundstücke im Ausland waren, greifen die deutschen Erbschaftsteuerfreibeträge.Fazit: Ein Urteil, das Wohnsitze im EU-Ausland (und im EWR-Raum) attraktiver macht.