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Überflutungsschäden absetzbar

Erleichterungen für Vermieter

Sie können Überflutungsschäden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu müssen Sie allerdings ein paar Punkte beachten.
Sie können Überflutungsschäden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies gilt natürlich nur für die Schäden, die Ihre Versicherung nach den starken Regenfällen in diesem Sommer nicht erstattet hat und die Sie belegen können. Entsprechende Belege und Quittungen sollten Sie aufbewahren. Geltend machen können Sie die außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuererklärung für 2017. Angerechnet werden selbst getragene Reparaturen an einem Haus oder einer Wohnung oder die existenznotwendige Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Zahlt die Versicherung, kann nur der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden.

Erleichterungen für Vermieter

Auch Vermieter können den Fiskus beteiligen. Sind Ihre Mieterträge (auch bei Ferienwohnungen) mindestens 50% niedriger als normal, können Sie einen Grundsteuererlass beantragen. Das müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März 2018 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt tun. Da dieser Termin im kommenden Jahr auf den Ostersamstag fällt, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit. Sie können bei Ihrem Finanzamt auch die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Diese Möglichkeit haben Sie, wenn Sie Einnahmeausfälle haben oder wegen der Reparaturmaßnahmen erwarten.

Fazit: Gegen das Wetter hilft Ihnen niemand. Nur für dessen Folgen kommt der Fiskus mit auf.

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