Fingierte Zustimmung ist kein Problem
Schweigen ist im Rechtsverkehr normalerweise keine Willenserklärung. Eine Klausel, die die Änderung der AGB einer Bank durch eine 'Zustimmungsfiktion' vorsieht, ist aber wirksam. Bedingung ist allerdings, dass die Bank drei Transparenz-Bedingungen einhält, so die Entscheidung des OLG Köln.
Viele Banken regeln in ihren AGB die Zustimmung der Bankkunden zu einer schriftlich mitgeteilten Änderung, ohne dass der Kunde dem zugstimmt hätte. Damit sind Banken in der Lage, durch eine einfache schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden beispielsweise die Gebühren für Bankdienstleistungen zu erhöhen.
Transparenzbedingungen sind einzuhalten
Nach Auffassung des OLG weichen die AGB allerdings nur dann nicht von den Rechtsvorschriften ab, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- der Kunde muss über die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung informiert werden,
Nur mit Hinweis erlaubt
- die Bank muss auf die Fiktionswirkung des Schweigens hinweisen und
- es muss einen Hinweis auf die Möglichkeit zur kostenfreien und fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung geben.