Angst vor brennendem E-Auto ist kein Grund für Parkverbot
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann mehrheitlich kein Verbot des Abstellens von E-Autos in der gemeinsamen Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht (AG) Wiesbaden entschieden.
Auf der Versammlung der WEG beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verboten ist. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen. Gegen den Beschluss erhob einer der Eigentümeri Klage.
Ziel des Gesetzgebers beachten
Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) habe der Gesetzgeber jedem Wohnungseigentümer das Recht für den Einbau einer Wallbox eingeräumt. Dieser Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen.
Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur. Nach Auffassung des AG sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn dies so wäre, rechtfertige dies kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.
Fazit: Die WEG hat nicht das Recht, das Abstellen von E-Autos in der gemeinsamen Tiefgarage zu verbieten
Urteil: AG Wiesbaden, Urteil vom 4.2.2022, Az.: 92 C 2541/21