Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein
Wohnungseigentümer müssen vor einer Eigentümerversammlung, in der ein Verwalter zu bestellen ist, Informationen über die eingeholten Angebote der anderen Mitbewerber erhalten. Dies gilt auch dann, wenn es eigentlich nur um die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters geht und die Einholung alternativer Angebote nur zur Vorsicht dies erfolgt. Darauf hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hingewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt.
Der Fall kommt in der Praxis oft vor. Da eine Minderheit der Eigentümer mit der Arbeit des bestellten Verwalters nicht zufrieden war, wurden trotz der von der Mehrheit beabsichtigten Wiederbestellung des bisherigen Verwalters zusätzliche Angebote eingeholt. Bei einer Verlängerung der Aufgabe durch die selbe Firma sieht das WEG dies eigentlich nicht vor.
Ausschreibung eigentlich nicht vorgesehen
Erfolgt eine Ausschreibung, müssen alle Details in der Einladung zur Eigentümerversammlung erwähnt sein. Im Streitfall war die Ausschreibung an sich zwar in der Einladung erwähnt. Weitere Details fehlten aber. Genau dies ist nach Auffassung des LG ein Mangel, weil die Eigentümer in der Versammlung keine Basis für eine sachgerechte Entscheidung hatten.
So war ihnen nicht möglich, eigene Erkundigungen über die Bewerber einzuholen. Das LG betonte, dass zudem die Angebotskonditionen hätten bekannt sein müssen. Das LG bekräftigte deshalb die Entscheidung der Vorinstanz und verlangt eine erneute Beschlussfassung zur Bestellung eines Verwalters.
Fazit: Auch bei einer geplanten Wiederbestellung des Verwalters müssen die Eigentümer vorher über alle Angebote umfassend informiert sein, auch wenn diese nur vorsichtshalber eingeholt wurden.
Urteil: LG Frankfurt am Main vom 25.2.2021, Az.: 2-13 S 23/20