Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2237
Eingeholte Alternativangebote gehören zur Einladung

Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein

Alle Verwalter-Kandidaten müssen bekannt sein. Copyright: Pexels
Alle fünf Jahre müssen die Eigentümer einer Wohngemeinschaft einen Verwalter für ihre Immobilie wählen. So sieht es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 26) vor. Das ist unproblematisch und geht auch ohne Ausschreibung, wenn es sich um eine einvernehmliche Wiederbestellung handelt. Gibt es dagegen Streit, sind feine Details entscheidend.

Wohnungseigentümer müssen vor einer Eigen­tümer­versammlung, in der ein Verwalter zu bestellen ist, Informationen über die eingeholten Angebote der anderen Mitbewerber erhalten. Dies gilt auch dann, wenn es eigentlich nur um die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters geht und die Einholung alternativer Angebote nur zur Vorsicht dies erfolgt. Darauf hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hingewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt.

Der Fall kommt in der Praxis oft vor. Da eine Minderheit der Eigentümer mit der Arbeit des bestellten Verwalters nicht zufrieden war, wurden trotz der von der Mehrheit beabsichtigten Wiederbestellung des bisherigen Verwalters zusätzliche Angebote eingeholt. Bei einer Verlängerung der Aufgabe durch die selbe Firma sieht das WEG dies eigentlich nicht vor.  

Ausschreibung eigentlich nicht vorgesehen

Erfolgt eine Ausschreibung, müssen alle Details in der Einladung zur Eigentümerversammlung erwähnt sein. Im Streitfall war die Ausschreibung an sich zwar in der Einladung erwähnt. Weitere Details fehlten aber. Genau dies ist nach Auffassung des LG ein Mangel, weil die Eigentümer in der Versammlung keine Basis für eine sachgerechte Entscheidung hatten. 

So war ihnen nicht möglich, eigene Erkundigungen über die Bewerber einzuholen. Das LG betonte, dass zudem die Angebotskonditionen hätten bekannt sein müssen. Das LG bekräftigte deshalb die Entscheidung der Vorinstanz und verlangt eine erneute Beschlussfassung zur Bestellung eines Verwalters.  

Fazit: Auch bei einer geplanten Wiederbestellung des Verwalters müssen die Eigentümer vorher über alle Angebote umfassend informiert sein, auch wenn diese nur vorsichtshalber eingeholt wurden.

Urteil: LG Frankfurt am Main vom 25.2.2021, Az.: 2-13 S 23/20

Hier: FUCHSBRIEFE abonnieren

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Falsche "Fairsprechen" entlarven

Unis basteln Greenwashing-Indikator

Viele Unternehmen setzen auf Nachhaltigkeit, einige mogeln dabei aber auch. Das nennt sich Greenwashing und ist ein Image-Risiko. In einem Forschungsprojekt soll nun ein Greenwashing-Indikator entwickelt werden.
  • Fuchs plus
  • Doppelter Urlaubsanspruch bei unrechtmäßiger Kündigung?

Bundesarbeitsgericht löst auf

Bei einer zeitlichen Überschneidung einer rechtswidrigen Kündigung mit einer neuen Beschäftigung könnte theoretisch ein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, wie damit umzugehen ist.
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Im Fokus: Rendite vom anderen Ende der Welt

Aktien aus Neuseeland

Neuseeland liegt am anderen Ende der Welt - und darum selten in den Depots deutscher Anleger. Dabei bieten die Aktien aus dem vielseitigen Land durchaus attraktive Renditen. Nun kommen auch noch Chancen auf Währungsgewinne dazu. FUCHS-Kapital stellt Ihnen aussichtsreiche Aktien mit doppeltem Rendite-Hebel vor.
  • Fuchs plus
  • Bundesfinanzhof urteilte zu verdeckter Gewinnausschütung

Irrtum ist keine vGA

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können nur bewusst vollzogen werden, nicht aber durch einen Irrtum entstehen. Das ist die Stoßrichtung des Bundesfinanzhofes. Der musste in einem Fall urteilen, in dem einem Gesellschafter unwissentlich Vorteile gewährt wurden.
  • Fuchs plus
  • Teilentgeltlicher Verkauf von GmbH-Anteilen an Angehörige

Verkauf unter Wert ist steuerlich aufzuteilen

Wer GmbH-Anteile unter seinen Anschaffungskosten verkauft, muss den Verkauf steuerlich betrachtet aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Urteil hat Folgen für Verkäufer, deren Gewinn dadurch höher ausfällt.
Zum Seitenanfang