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Streit um barrierefreien Zugang zur Wohnung

Anspruch auf Rollstuhl-Rampe

Zwei Jahre lang lehnte eine Wohnungsbaugesellschaft in Berlin den Bau einer Rampe ab. Der Mieter, der im Rollstuhl sitzt, benötigte diese aber im Alltag. Das Landgericht Berlin II klärte, ob sie damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen hat und den Mieter wegen seiner Behinderung benachteiligte.

Immobilienbesitzer müssen Rollstuhlrampen zur Verfügung stellen, wenn diese im Alltag benötigt werden. So hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Weil die Wohnungsbaugesellschaft eine Rollstuhlrampe zwei Jahre lang ablehnte, muss sie nun eine Entschädigung von 11.000 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 19 zahlen. 

Die Weigerung der Gesellschaft habe dazu geführt, so das Gericht, dass der Mieter gezwungen war, sich ständig Hilfe Dritter zu organisieren, um das Haus betreten oder verlassen zu können. Damit hat der Immobilienbesitzer massiv die Lebensqualität des klagenden Mannes beeinträchtigt. 

Rampe war zu bauen, jetzt gibt es auch noch Schadensersatz

Schadensersatzansprüche sind bei Verweigerung, solche Hilfeleistungen bereitzustellen, zulässig. Das LG hatte bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass die Immobilienbesitzerin die Zustimmung zur Anbringung einer Rampe erteilen müsse. Im AGG-Verfahren ging es dem Rollstuhlfahrer darum, die Vermieterin für ihr zweijähriges Unterlassen zur Verantwortung zu ziehen und Schadensersatz einzuklagen.

Fazit: Benötigt ein Mieter im Alltag eine Rampe für seinen Rollstuhl, müssen die Eigentümer der Immobilie eine solche zur Verfügung stellen. Angesichts der demographischen Entwicklung wird das Urteil noch höhere Relevanz bekommen.

Urteil: LG Berlin vom 30.9.2024, Az.: 66 S 24/24

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