Anspruch auf Rückzahlung
Vermieter müssen eine Nebenkostenabrechnung vorlegen. Tun sie das nicht, können Mieter geleistete Vorauszahlungen zurückverlangen. Allerdings dürfen Mieter nach Ende eines Mietverhältnisses nur die im letzten Jahr geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern, nicht aber diejenigen aus weiteren zurück liegenden Jahren. Diese strikte Zeitgrenze hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt.
Der Hintergrund für die Entscheidung: Bei einem Mietverhältnis sind monatliche Vorauszahlungen für die anfallenden Betriebskosten üblich. Daraus ergibt sich die Pflicht für den Vermieter, die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen.
Rückforderung nur bei gekündigter Wohnung
Die Frist für solche Abrechnungen beträgt maximal ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode. Legt der Vermieter keine Schlussrechnung vor oder erfolgt dies nicht fristgerecht, kann der Mieter bei einem beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen zurückverlangen.
So lange das Mietverhältnis andauert, besteht allerdings kein Anlass für ein Rückforderungsrecht. Denn der Mieter ist durch eine mögliche Einstellung der Vorauszahlungen hinreichend geschützt, falls der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet.
Fazit: Die Rückzahlung einer Betriebskostenvorauszahlung kann der Mieter, bei einer nicht erstellten Jahresabrechnung, nur für das letzte Jahr nach Auszug zurückverlangen.
Urteil: BGH vom 7.7.2021, Az.: VIII ZR 52/20