Architekt muss sich nicht im Steuerrecht auskennen
Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend in einem denkmalgeschützten Haus. Sie beauftragten einen Architekten mit der Entwurfsplanung und Leistungserbringung. Es kam zum Streit über die Arbeit des Architekten.
Klar ist: Ein Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können.
Steuerschaden in Höhe von 5.000 sind dem Architekten nicht anzulasten
Nicht zur Verpflichtung des Architekten gehört es, vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Tatsächlich hätten die Bauherren bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben durch eine Sonderabschreibung (§ 7 h EStG) fördern lassen können. Weil sie dies nicht wussten, sei ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000,00 Euro entstanden.
Die Bauherren können deshalb aber nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen vom Architekten beanspruchen. Es bestehe keine allgemeine Verpflichtung, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Schadensersatzansprüche der Bauherren zurückgewiesen.
Fazit: Wird ein Bauherr von einem Architekten nicht auf steuerliche Aspekte hingewiesen, ist das kein Versäumnis, das eine Schadensersatzpflicht des Architekten auslöst.
Urteil: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.4.2022, Az.: 29 U 185/20