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Steuerpflicht bei Ausgleichsflächen

Auch beim Naturschutz schlägt der Fiskus zu

Wer einer Kommune oder einem Bauträger durch einen Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit eine Ausgleichsfläche entgeltlich zur Verfügung stellt, sollte bei der Vertragsgestaltung aufpassen. Dem BFH ist es wichtig, welcher Zweck vertraglich im Vordergrund steht.

Wer einer Kommune oder einem Bauträger durch einen Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit eine Ausgleichsfläche entgeltlich zur Verfügung stellt, erzielt steuerlich damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Urteilsfall verpachtete der Kläger ein rund 2,79 Hektar großes landwirtschaftliches Grundstück für 700 EUR jährlich. Der Verpächter schloss hinsichtlich des verpachteten Grundstücks zudem mit einer GmbH einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen.

Die Nutzungsentschädigung muss versteuert werden

Danach war die GmbH für eine unbestimmte Zeit exklusiv berechtigt, das Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu nutzen. Sie durfte außerdem die Fläche als Ausgleichsfläche der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen sowie die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einbuchen und anschließend veräußern. Für das Recht auf Nutzung des Grundstücks in diesem vertraglich vereinbarten Umfang verpflichtete sich die GmbH, dem Grundstückseigentümer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 70.000 EUR zu zahlen. Dafür fallen Steuern an.

Fazit:

Der GmbH kam es nach Wertung des BFH weniger auf den Ausschluss oder die Beschränkung des Grundstückeigentümers von der Grundstücksnutzung an, als vielmehr auf die Einräumung der exklusiven Nutzungsrechte. Das war entscheidend für das Urteil.

Urteil: 

BFH IX R 3/18

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