Auch Gewinner müssen Prozesskosten zahlen
Wohnungseigentümer, die gegen die eigene Gemeinschaft klagen, müssen sich selbst dann an den Prozesskosten beteiligen, wenn sie gewinnen. Das ist eine der Folgen der großen WEG-Reform aus dem Jahr 2020, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Erlaubt sind allerdings abweichende Vereinbarungen, wenn sie vorher rechtzeitig getroffen wurden.
Die „Immobilienkammer“ des BGH ordnete die Sonderumlage für die Prozessführung der ordnungsmäßigen Verwaltung zu. Nach dem in der streitenden Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel seien die Prozesskosten auch auf die siegreichen drei Anfechtungsklägerinnen umzulegen.
Sämtliche Eigentümer müssen Prozesskosten bezahlen
Beschlussklagen sind seit der WEG-Novelle nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern insgesamt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG).
"Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind", schreiben die Bundesrichter in ihrem Urteil.
Fazit: An den Verwaltungskosten der Wohnungsgemeinschaft, dazu gehören auch Gerichtskosten, müssen sich sämtliche Wohnungseigentümer, unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess, beteiligen.
Urteil: BGH vom 19.7.2024, Az.: V ZR 139/23