Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung
Gewährt ein Eigentümer einem Mieter den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung, dann bleibt diese Garantie auch nach einem Verkauf der Immobilie bestehen. Die Regelung umfasst auch das Sonderkündigungsrecht nach § 573 a BGB. Das hat das Amtsgericht Neunkirchen entschieden und eine Räumungsklage abgelehnt.
Relevant sei, dass der Kündigungsausschluss einen umfassenden Schutz des Mieters zum Zweck habe. Der dürfe durch den Verkauf der Immobilie nicht aufgelöst werden. Für den neuen Eigentümer einer Immobilie gilt der Vertrag weiter, den der Vorbesitzer geschlossen hat.
Fazit: Käufer von Immobilien sollten genau prüfen, ob Mietern eine Zusage gemacht wurde, die Eigenbedarfskündigungen ausschließen.
Urteil: AG Neunkirchen vom 4.12.2023, Az.: 4 C 307/23 (02)