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Erst den Baum umlegen und dann die Kosten

Baum­fäll­ar­beiten als Nebenkosten abrechnen

Ein Baumkletterer sägt die oberen Äste eines Baumes ab. © fritzmax / Fotolia
Gerade sind wieder heftige Winterstürme übers Land gezogen und haben etliche Bäume geschädigt. Viele von ihnen werden gefällt. Außerdem denken Eigentümer angesichts der zunehmend ruppigen Wetterphänomene öfter über präventive Sicherungen nach und lassen Bäume fällen. Doch können sie die Kosten dafür auch auf Mieter umlegen?

Vermieter, die angesichts zunehmender Stürme über das Fällen von Bäumen nachdenken, sollten ihre Mieter in die Kostenrechnung einbeziehen. Denn das Fällen eines Baumes kann ziemlich teuer werden. Aber Eigentümer können die Kosten dafür bei der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes gehören nämlich zur "Gartenpflege". Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 

Präziser Schnitt vom BGH

Der BGH beendet mit seinem höchstrichterlichen Urteil jahrelange Streitfälle, in denen die Gerichte oft sehr unterschiedlich entschieden haben. Einige waren der Ansicht, dass der Vermieter mit den Baumfällarbeiten nur seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen. 

Die BGH-Richter des achten Senats haben jetzt einen klaren Schnitt gemacht. Es sei in diesem Fall von laufenden Kosten auszugehen - auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. In der Gartenpflege seien generell "längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent", so die Richter. Die Beseitigung eines Baumes stelle für Mieter auch kein völlig unerwartetes Ereignis dar.

Fazit: Erst den Baum, dann die Kosten umlegen - das ist die Devise für Eigentümer. Denn sie dürfen Bäume fällen und die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das gilt auch bei hohen Ausgaben von 2.500 Euro für das Fällen einer wackeligen 40 Jahre alte Birke.

Urteil: BGH vom 10.11.2021, Az.: VIII ZR 107/20

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