Behalt der Reservierungsgebühr
Bei manchen Grundstücksgeschäften verlangen Verkäufer eine Reservierungsgebühr. Die ist vom Kaufinteressenten zu bezahlen. Doch was, wenn ein Kaufvertrag dann doch nicht zustande kommt? Muss die Reservierungsgebühr zurückgezahlt werden oder darf sie der Verkäufer für seinen Aufwand (z. B. Besichtigungen usw.) behalten?
Eine solche Reservierungsgebühr muss zurückgezahlt werden. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3% des Kaufpreises beträgt.
Im Streitfall hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro verlangt und auch bekommen. Den frei formulierten Vertrag ließen die Vertragspartner nicht notariell beglaubigen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande. Der Verkäufer wollte die Gebühr behalten, der interessierte Käufer sein Geld zurück.
Am Ende fehlte die Baugenehmigung
Das LG Köln sprach dem Kaufinteressenten den Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zu. Die Reservierungsvereinbarung hätte ebenso wie das Grundstücksgeschäft notariell beurkundet werden müssen. Der Kläger habe aber auch aus sachlichen Gründen - wegen des Fehlens einer Baugenehmigung - vom Kauf Abstand genommen. Die Aufwendungen des Verkäufers für insgesamt zehn Besichtigungstermine seien kein relevanter Schaden und blieb deshalb unberücksichtigt.
Fazit: Verkaufen Sie eine Immobilie und vereinbaren eine Reservierungsgebühr, dann lassen Sie den Vertrag notariell beglaubigen. Sonst müssen Sie beim Scheitern des Geschäfts, die Reservierungsgebühr zurückerstatten.
Urteil: LG Köln, Az.: 2 O 292/19